FAQ zum Thema "Ortsfeste Funkanlagen"
Gem. § 57 TKG legt das BMI mit den zuständigen obersten Landesbehörden Zuständigkeiten, Verfahren, Grundsätze und Regelungen für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) in einer Richtlinie fest. Diese Richtlinie sind "die Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (BOS-Funkrichtlinie).
Allgemein gilt gem. § 2 Nr. 8 BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder), dass diejenige natürliche oder juristische Person Betreiberin einer Funkanlage ist, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat. § 7 Abs. 3 BOS-Funkrichtlinie konkretisiert dahingehend, dass Funkanlagen nur von Berechtigten im Sinne § 4 BOS-Funkrichtlinie betrieben werden dürfen.
Demnach sind Betreiber von Funkanlagen u. a. die Polizeien der Länder und des Bundes, das THW, die Bundeszollverwaltung, die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren, Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, behördliche Träger der Notfallrettung und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Hier sind Fachwerkstätten/Betriebe gemeint, deren Betriebszweck (auch) die Installation und Einrichtung von Funkanlagen ist.
Eine Zertifizierung ist nicht gefordert.
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet - hier der Funktechnik - haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sind.
Bei Bestandsanlagen reicht die Dokumentation, welche Stationen mit welchem Pegel von der installierten Anlage am Endgerätestandort empfangen werden.
Bei einer neuen Planung wird eine reguläre Panoramamessung mit Richtantenne am geplanten Antennenstandort erwartet.
Etwaige Kosten trägt der Betreiber der Anlage.
Das Anmeldeverfahren wird durch das Dezernat AS 3 bei der Autorisierten Stelle Digitalfunk BOS Rheinland-Pfalz (AS RP) bearbeitet.
Laut Gesetz unverzüglich. Jedoch wird für Rheinland-Pfalz angestrebt, die Anmeldungen von Bestandanlagen bis Ende 2016 abzuschließen.
Gemäß der Betriebsregelung „Nutzungskonzept DMO" und der dazugehörigen Anlage „Nutzungskonzept DMO der BDBOS Abs. 3.1“, die auf den Vorgaben der Frequenzzuteilung der BNetzA basieren, ist der Betrieb von DMO Frequenzen nur bei Kraftfahrzeug- und Handsprechfunkanlagen (MRT und HRT) sowie bei Objektfunkanlagen zugelassen. Der Betrieb der DMO-Frequenzen bei ortsfesten Funkanlagen wie Einsatzzentralen (FEZ und IuKZ) ist somit explizit ausgeschlossen.